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Im Kanton St. Gallen darf den Beruf des Rechtsagenten und Rechtsagentin 1 ausüben, wer die Prüfung vor der Prüfungskommission
für Rechtsagenten am Kantonsgericht bestanden hat. Der Beruf des Rechtsagenten ist im st. gallischen Anwaltsgesetz verankert (sGS
963.70). Rechtsagent ist somit ein gesetzlich geschützter Titel, weshalb die Verwendung dieser Berufsbezeichnung Unberechtigten verwehrt
ist. Im Kanton St. Gallen sind im Anwaltsregister rund 600 Anwälte und Anwältinnen registriert. Im Register des Rechtsagenten-Verbandes
figurieren knapp 200 Rechtsagenten. Aufgrund dieser starken Durchdringung ergibt sich die Bedeutung der st. gallischen Rechtsagenten.
Der Rechtsagent vertritt den Auftraggeber und die Auftraggeberin im Verfahren vor Gericht und anderen Behörden. Soweit er vom Gesetz
dazu berechtigt ist, berät er in allen Rechtsfragen und kann die Echtheit von Kopien und Unterschriften beglaubigen. Berufspflichten Die Berufspflichten stützen sich auf das kantonale Anwaltsgesetz bzw. auf das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61, abgekürzt Anwaltsgesetz, BGFA), die Standesregeln des st. gallischen Rechtsagenten-Verbandes und auf die allgemeinen Bestimmungen über den Auftrag. Der Rechtsagent tritt mit dem gebotenen Anstand auf. Er übt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und bearbeitet Mandate
speditiv. Zeitlich unbegrenzt untersteht der Rechtsagent dem Berufsgeheimnis. Verstösse werden geahndet. Tätigkeitsbereich Die Rechtsagenten sind als selbständige Berater oder als Angestellte tätig. Als selbstständig erwerbende sind Rechtsagenten zur Hauptsache in folgenden Bereichen tätig:
Im Angestelltenverhältnis sind die Berufsleute vor allem in verantwortungsvollen Positionen in Gemeinden, kantonalen Untersuchungsämtern und in der kantonalen Verwaltung vertreten, aber auch in Versicherungen, Banken, Treuhandunternehmungen. |
1 Der besseren Lesbarkeit halber wird nachfolgend ausschliesslich die männliche Form verwendet. Der Begriff "Rechtsagent" findet Anwendung auf weibliche und männliche Personen. | |